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Sexueller Übergriff

Als sexueller Übergriff wird eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen an einer anderen Person bezeichnet. Ein sexueller Übergriff liegt auch dann vor, wenn die betroffene Person diese Handlungen am Täter oder an Dritten vornehmen muss.

Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Als erfahrene Fachanwälte haben wir uns auf das Sexualstrafrecht spezialisiert – deshalb können wir Ihnen die optimale Verteidigung bieten.

Beim sexuellen Übergriff handelt sich um einen neuen Straftatbestand. Dieser umfasst sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers.

Sexueller Übergriff: Definition

Für den Tatbestand sexueller Übergriff muss eine erhebliche sexuelle Handlung stattgefunden haben.

Der sexuelle Übergriff setzt auch voraus, dass das Opfer seinen entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt verbal oder nonverbal zum Ausdruck bringen muss. Falls für den Täter jedoch kein Widerstand erkennbar war, dann liegt möglicherweise kein vorsätzliches Handeln vor. Ein sexueller Übergriff kann allerdings auch bei einem nicht erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers strafbar sein, wenn es dem Opfer unter den Umständen nicht zumutbar oder nicht möglich war, seinen entgegenstehenden Willen zu äußern.

Als auf dieses Sachgebiet spezialisierte Rechtsanwälte sind wir besonders mit der Materie der Aussagepsychologie vertraut und in der Lage, uns mit belastenden Angaben wissenschaftlich fundiert auseinanderzusetzen.

§ 177 Abs. 2 StGB ordnet in fünf Fällen auch ohne Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willen eine Strafbarkeit an: