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Sexuelle Nötigung

Die sexuelle Nötigung ist seit der Gesetzesreform im Jahr 2016 ein neu hinzugefügtes Vergehen und umfasst sämtliche sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers. Hier droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die Voraussetzungen für den Tatbestand sexuelle Nötigung wurden mit dem „Nein-heißt-Nein“-Grundsatz deutlich verschärft. Damit reicht nun für die Strafbarkeit die Willensänderung des vermeintlichen Opfers aus, sodass die zuvor erteilte Zustimmung für die sexuelle Handlung keine Relevanz mehr hat. Bei einer Vergewaltigung handelt es sich um einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung.

Der Vorwurf der sexuellen Nötigung geht für den Beschuldigten sowohl mit belastenden als auch mit existenzbedrohenden privaten und beruflichen Konsequenzen einher. Deshalb sollte hier schnell gehandelt werden! Als kompetente Anwälte stehen wir Ihnen vom Beginn des Ermittlungsverfahrens zur Seite – dies garantiert Ihnen eine umfassende Beratung und Unterstützung.

Eine sexuelle Nötigung liegt dann vor, wenn ein anderer Mensch gegen seinen erkennbaren Willen zu einer sexuellen Handlung genötigt wird.

Reform des Sexualrechts: Sexuelle Nötigung

Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist die Anwendung von Gewalt oder Drohung nicht mehr für den Tatbestand sexuelle Nötigung notwendig, sondern der erkennbar entgegenstehende Wille des Opfers ist ausreichend. Zudem liegt eine sexuelle Nötigung vor, wenn eine Person gegen ihren Willen zu einer sexuellen Handlung mit folgenden Voraussetzungen gezwungen wird: